Zudem wird die Sache zu weiteren Abklärungen betreffend die Kosten für auswärtige Verpflegung und anschliessendem Neuentscheid an das Betreibungsamt zurückgewiesen. 4. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Existenzminimumberechnung vom 20. Juli 2023 aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen wird, im Existenzminimum des Schuldners keine Arbeitswegkosten zu berücksichtigen.