Ebenso ist unklar, ob allenfalls der Arbeitgeber des Beschwerdeführers für die Verpflegungskosten aufkommt. Somit wird die Sache in diesem Punkt an das Betreibungsamt zurückgewiesen, damit es die entsprechenden Abklärungen vornimmt und hiernach neu darüber entscheidet. 3. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Existenzminimumberechnung vom 20. Juli 2023 aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen wird, im Existenzminimum des Schuldners keine Arbeitswegkosten zu berücksichtigen. Zudem wird die Sache zu weiteren Abklärungen betreffend die Kosten für auswärtige Verpflegung und anschliessendem Neuentscheid an das Betreibungsamt zurückgewiesen.