Ob der Schuldner im vorliegenden Fall auf auswärtige Verpflegung angewiesen ist oder ob es ihm stattdessen zumutbar ist, sein Essen zuhause einzunehmen, kann gestützt auf die vorliegenden Akten nicht abschliessend entschieden werden. Grundsätzlich erscheint es für einen Schuldner mit einem Arbeitsweg von 1.2 km aber durchaus zumutbar, sich zuhause zu verpflegen. Vorliegend ist jedoch nicht klar, ob die Mittagspause des Beschwerdeführers jeweils genügend lang ist, um sich zuhause verpflegen zu können. Ebenso ist unklar, ob allenfalls der Arbeitgeber des Beschwerdeführers für die Verpflegungskosten aufkommt.