So würden bei einem ausschliesslich im Haushalt tätigen Schuldner auch nicht die Kosten für ein Streckenabonnement berücksichtigt. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und das Betreibungsamt anzuweisen, im Existenzminimum des Schuldners keine Arbeitswegkosten zu berücksichtigen. 2. Gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 sind für auswärtige Verpflegung CHF 9.00 – 11.00 pro Hauptmahlzeit einzurechnen.