II. 1. Für sämtliche Zuschläge zum Grundbetrag gilt, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (BSK SchKG 1, Vonder Mühll, 3. Auflage, 2021, Art. 93 N 25). 2. Für die Fahrten zum Arbeitsplatz sind die effektiven Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel einzurechnen (BSK SchKG 1, Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 N 28). Wie die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zurecht vorgebracht hat, ist es dem Schuldner zumutbar, den Arbeitsweg von lediglich 1,2 Kilometern zu Fuss oder mit dem Fahrrad zurückzulegen.