Ob eine vergünstigte Verpflegungsmöglichkeit in der D.___ bestehe, habe man nicht abgeklärt. Demnach sei der Betrag von CHF 242.00 für auswärtige Verpflegung ersatzlos aus der Existenzminimumsberechnung zu streichen. 2. Mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2023 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. 3. Mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2023 lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen. 4. Der Schuldner B.___ lässt sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen.