Der tägliche Arbeitsweg von lediglich 1,2 Kilometern könne somit problemlos zu Fuss oder mit dem Fahrrad zurückgelegt werden. Die in der Existenzminimumsberechnung enthaltenen CHF 91.00 für ein 2 Zonen ÖV-Abo könnten zudem gar nicht genutzt werden, da zwischen der Wohn- und Arbeitsadresse des Schuldners überhaupt kein ÖV-Angebot bestehe. Somit sei der Betrag von CHF 91.00 ersatzlos aus der Existenzminimumsberechnung zu streichen. Zudem könne der Beschwerdeführer sein Mittagessen aufgrund des nah gelegenen Arbeitsortes ohne grössere Einschränkungen zuhause zubereiten und einnehmen. Ob eine vergünstigte Verpflegungsmöglichkeit in der D.___ bestehe, habe man nicht abgeklärt.