I. 1. Mit Eingabe vom 12. September 2023 erhebt die A.___ als Gläubigerin fristgerecht Beschwerde gegen die mit Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 1. September 2023 zugestellte Existenzminimumberechnung vom 20. Juli 2023 betreffend den Schuldner B.___. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, der Schuldner wohne in einer Mietwohnung am [...] in C.___. Sein Arbeitgeber sei die Firma D.___ an der [...] in C.___. Der tägliche Arbeitsweg von lediglich 1,2 Kilometern könne somit problemlos zu Fuss oder mit dem Fahrrad zurückgelegt werden.