{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-11-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2023-63_2023-11-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=166794&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=50&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0601e5b79e55f43d2c1faad78382ba52"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2023.63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.11.2023 SCBES.2023.63"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung des Existenzminimums"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:08:26", "Checksum": "d3a9f5c6590e2726528c6d51d14928af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.11.2023 SCBES.2023.63\nRegeste:\nBerechnung des Existenzminimums\n\nAufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs\nUrteil vom 21. November 2023\nEs wirken mit:\nOberrichterin Hunkeler\nOberrichter Flückiger\nGerichtsschreiber Isch\nIn Sachen\nA.___,\nBeschwerdeführerin\ngegen\n1. Betreibungsamt Olten-Gösgen,\n2. B.___,\nBeschwerdegegner\nbetreffend Berechnung des Existenzminimums\nzieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:\nI.\n1. Mit Eingabe vom 12. September 2023 erhebt die A.___ als Gläubigerin fristgerecht Beschwerde gegen die mit Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 1. September 2023 zugestellte Existenzminimumberechnung vom 20. Juli 2023 betreffend den Schuldner B.___. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, der Schuldner wohne in einer Mietwohnung am [...] in C.___. Sein Arbeitgeber sei die Firma D.___ an der [...] in C.___. Der tägliche Arbeitsweg von lediglich 1,2 Kilometern könne somit problemlos zu Fuss oder mit dem Fahrrad zurückgelegt werden. Die in der Existenzminimumsberechnung enthaltenen CHF 91.00 für ein 2 Zonen ÖV-Abo könnten zudem gar nicht genutzt werden, da zwischen der Wohn- und Arbeitsadresse des Schuldners überhaupt kein ÖV-Angebot bestehe. Somit sei der Betrag von CHF 91.00 ersatzlos aus der Existenzminimumsberechnung zu streichen. Zudem könne der Beschwerdeführer sein Mittagessen aufgrund des nah gelegenen Arbeitsortes ohne grössere Einschränkungen zuhause zubereiten und einnehmen. Ob eine vergünstigte Verpflegungsmöglichkeit in der D.___ bestehe, habe man nicht abgeklärt. Demnach sei der Betrag von CHF 242.00 für auswärtige Verpflegung ersatzlos aus der Existenzminimumsberechnung zu streichen.\n2. Mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2023 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.\n3. Mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2023 lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.\n4. Der Schuldner B.___ lässt sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen.\n"}