3. Schliesslich ist aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers kein Fehlverhalten der Mitarbeiter des Betreibungsamtes ersichtlich, weshalb kein Disziplinarverfahren einzuleiten ist. Insofern der Beschwerdeführer um ein Gespräch mit der Aufsichtsbehörde bittet, ist er darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Verfahren nur schriftlich geführt wird. 4. Auf die Beschwerden ist nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.