Somit ist der Beschwerdeführer diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen, weshalb in diesem Punkt ebenfalls nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Das Betreibungsamt wird aber – wie in seiner Vernehmlassung vom 26. September 2023 ausgeführt – revisionsweise eine Berücksichtigung der Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts sowie eine Erhöhung des Mietkostenanteils prüfen. 3. Schliesslich ist aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers kein Fehlverhalten der Mitarbeiter des Betreibungsamtes ersichtlich, weshalb kein Disziplinarverfahren einzuleiten ist.