Damit greift die obengenannte Zustellfiktion und die Pfändungsankündigung gilt am letzten Tag der 7-tägigen Abholfrist – somit am 29. März 2023 – als zugestellt. Demnach ist die in der vorliegenden Beschwerde erhobene Rüge betreffend die Mietzinsherabsetzung verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 2. Gerügt werden kann hingegen die Nichtigkeit der Lohnpfändung, wenn diese offensichtlich krass in das Existenzminimum des Schuldners eingreift und diesen dadurch in eine absolut unhaltbare Lage versetzt (Urteil des Bundesgerichts 7B.207/2004 vom 8. November 2004, E. 7.3; BGE 105 III 48 S. 49). 2.1 Ein Schuldner hat die Pflicht, die Wohnkosten möglichst tief zu halten.