Diese Rechtsprechung gilt aber nur, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, d.h. die Zustellfiktion gilt nur für hängige bzw. laufende Verfahren (BGE 130 III 400). Wie vorgehend festgehalten, erfolgte am 6. März 2023 ein Pfändungsvollzug in Anwesenheit des Schuldners, weshalb er mit der nachfolgenden Zustellung einer Verfügung des Betreibungsamtes rechnen musste. Damit greift die obengenannte Zustellfiktion und die Pfändungsankündigung gilt am letzten Tag der 7-tägigen Abholfrist – somit am 29. März 2023 – als zugestellt.