Gemäss Track und Trace der Post (BA 8) wurde diese Verfügung am 21. März 2023 per Einschreiben an den Schuldner versandt und diesem gemäss Sendungsverfolgung am 22. März 2023 zur Abholung gemeldet, von ihm in der Folge jedoch nicht abgeholt. Eine Sendung, welche innert Abholfrist von 7 Tagen nicht abgeholt wird, gilt am letzten Tag dieser Frist als zugestellt (Zustellfiktion nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung; BGE 127 I 34). Diese Rechtsprechung gilt aber nur, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, d.h. die Zustellfiktion gilt nur für hängige bzw. laufende Verfahren (BGE 130 III 400).