Am 9. Oktober 2023 verfügt das Betreibungsamt Thal-Gäu eine Revision der Lohnpfändung, wobei darin das Existenzminimum im Vergleich zur bereits angefochtenen Pfändungsverfügung vom 5. September 2023 nicht verändert wurde. Die Revisionsverfügung erfolgte lediglich zur Feststellung, dass nicht genügend pfändbares Vermögen vorhanden sei, weshalb diese Pfändungsabschrift als provisorischer Verlustschein im Sinne von Art. 271 und 285 SchKG diene. 6. Gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2023 erhebt der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2023 ebenfalls Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (Verfahrensnummer SCBES.2023.76), wobei er darin keine konkreten Rügen vorbringt.