{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-10-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2023-62_2023-10-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=166613&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=32&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bc64b388ae72e55007ccfd58bf4848f9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2023.62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 19.10.2023 SCBES.2023.62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändungsvollzug"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:09:08", "Checksum": "4730e572a346f314cd4153df9286e4a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 19.10.2023 SCBES.2023.62\nRegeste:\nPfändungsvollzug\n\nAufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs\nUrteil vom 19. Oktober 2023\nEs wirken mit:\nOberrichter Flückiger\nOberrichterin Hunkeler\nGerichtsschreiber Isch\nIn Sachen\nA.___,\nBeschwerdeführer\ngegen\nBeschwerdegegner\nbetreffend Pfändungsvollzug\nzieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:\nI.\n1. Mit Eingabe vom 11. September 2023 erhebt A.___ als Schuldner Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung vom 5. September 2023 (Verfahrensnummer SCBES.2023.62) und verlangt im Wesentlichen, in seinem Existenzminimum sei der von ihm tatsächlich bezahlte Mietbetrag von CHF 2'150.00 einzurechnen und nicht lediglich der vom Betreibungsamt gewährte Betrag von CHF 1'200.00. Aufgrund der Betreibungen sei es ihm nicht möglich, an eine günstigere Wohnung zu kommen. Zudem seien seine beiden Kinder jedes zweite Wochenende und in den Ferien bei ihm.\n2. Mit Vernehmlassung vom 26. September 2023 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.\n3. Mit Eingabe vom 28. September 2023 reicht der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein.\n4. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2023 reicht der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Beiständin seiner beiden Kinder B.___ und C.___ ein.\n5. Am 9. Oktober 2023 verfügt das Betreibungsamt Thal-Gäu eine Revision der Lohnpfändung, wobei darin das Existenzminimum im Vergleich zur bereits angefochtenen Pfändungsverfügung vom 5. September 2023 nicht verändert wurde. Die Revisionsverfügung erfolgte lediglich zur Feststellung, dass nicht genügend pfändbares Vermögen vorhanden sei, weshalb diese Pfändungsabschrift als provisorischer Verlustschein im Sinne von Art. 271 und 285 SchKG diene.\n6. Gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2023 erhebt der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2023 ebenfalls Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (Verfahrensnummer SCBES.2023.76), wobei er darin keine konkreten Rügen vorbringt.\n7. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 werden die Beschwerdeverfahren SCBES.2023.76 und SCBES.2023.62 vereinigt und unter der Verfahrensnummer SCBES.2023.62 weitergeführt.\n"}