− die Beschwerdeführerin darüber hinaus beim Betreibungsamt eine Revision der Existenzminimumsberechnung und der Pfändung verlangen könnte, wenn sie mehr Miete bezahlen müsste oder sich die Verhältnisse sonst wie verändert hätten (vgl. SOG 1996 Nr.12); − auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich der in Betreibung gesetzten Steuerforderung nicht eingegangen werden kann, da weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über Bestand bzw. Nichtbestand oder die Berechtigung einer Forderung befinden kann; − das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist; beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.