− bei der Existenzminimumsberechnung nur tatsächlich bezahlte Beträge berücksichtigt werden, weshalb das Betreibungsamt gemäss Vermerk der Berechnung die Krankenkassenprämien erst gegen Vorlage der Quittung rückerstattet; − die Beschwerdeführerin darüber hinaus beim Betreibungsamt eine Revision der Existenzminimumsberechnung und der Pfändung verlangen könnte, wenn sie mehr Miete bezahlen müsste oder sich die Verhältnisse sonst wie verändert hätten (vgl. SOG 1996 Nr.12);