− auf die Beschwerde demnach nicht eingetreten werden kann; − indessen die Nichtigkeit der Rentenpfändung gerügt werden könnte, wenn diese offensichtlich krass in das Existenzminimum der Schuldnerin eingreifen und diese dadurch in eine absolut unhaltbare Lage versetzen würde (Urteil des Bundesgerichts 7B.207/2004 vom 8. November 2004, E. 7.3; BGE 105 III 48 S. 49); − davon nicht die Rede sein kann, nachdem das Betreibungsamt einen Betrag von total CHF 1'112.00 über dem Existenzminimumsanteil berechnete, jedoch wegen der Unpfändbarkeit der AHV-Rente gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG nur einen Betrag von CHF 712.00 pfändete;