Im Lichte dieser Ausführungen ist auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen. 3. Insofern die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, die vom Betreibungsamt genannte «aufsichtsrechtliche Weisung der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs» liege ihr nicht vor, ist sie darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um den Beschluss der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 31. Januar 2002 handelt, welche sie selbst als Beschwerdebeilage 1 eingereicht hat. Somit erübrigt es sich, ihr diesbezüglich die von ihr beantragte Möglichkeit zur Stellungnahme zu gewähren.