Diese Erwägungen haben nach wie vor Gültigkeit. Es ist deshalb festzuhalten, dass sich die Zulassung von Faksimilestempeln in Art. 6 VFRR auch auf digitalisierte Unterschriften bezieht, was überdies dem Willen der ehemaligen Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts entspricht (Urteil des Bundesgerichts 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.3; WEYERMANN, Die Verordnungen des Bundesgerichts zum SchKG in ihrer geänderten Fassung, in: AJP 1996 S. 1371). Gestützt auf die vorerwähnte aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung ist auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach Art. 6 VFRR bundesrechtswidrig sei, nicht weiter einzugehen.