Soweit die Beschwerdeführerin darunter nur einen physischen Stempel verstehen möchte, der auf ausgedruckte Dokumente gestempelt wird, ist ihr nicht zu folgen. Bereits vor Inkrafttreten der genannten Verordnung hat es das Bundesgericht abgelehnt, eine seit mehreren Jahrzehnten bestehende Praxis betreffend die Verwendung von Faksimileunterschriften auf Betreibungsformularen zu ändern. Gehe es um offizielle Formulare, die vom Betreibungsamt verwendet werden müssen, spiele es keine wesentliche Rolle, von wem und wie sie unterzeichnet werden.