II. 1. Wie das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung korrekt ausgeführt hat, sind die Formulare – wozu auch der Zahlungsbefehl gehört – gemäss Art. 6 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR) von den nach den kantonalen Vorschriften hierzu befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungs- bzw. Konkursamtes zu unterzeichnen. Es dürfen Faksimilestempel verwendet werden. Soweit die Beschwerdeführerin darunter nur einen physischen Stempel verstehen möchte, der auf ausgedruckte Dokumente gestempelt wird, ist ihr nicht zu folgen.