Schliesslich sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, welche «aufsichtsrechtliche Weisung der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs» gemeint sei. Sie liege der Beschwerdeführerin nicht vor und sie sei der Vernehmlassung vom 6. September 2023 auch nicht beigelegt worden. Die Beschwerdeführerin bitte daher um die entsprechende Zustellung und um die Möglichkeit zur Stellungnahme.