Bei der «Unterschrift» auf dem fraglichen Zahlungsbefehl handle es sich nicht um einen Faksimilestempel, sondern vielmehr um eine Fotokopie oder einen Druck. Fotokopierte oder gar gedruckte «Unterschriften» seien aber selbst gestützt auf die bundesrechtswidrige VFRR unzulässig. Der Passus in Art. 6 VFRR, wonach Faksimilestempel verwendet werden dürfen, erweise sich als bundesrechtswidrig. Verfügungen seien handschriftlich zu unterzeichnen. Schliesslich sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, welche «aufsichtsrechtliche Weisung der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs» gemeint sei.