Mit Vernehmlassung vom 6. September 2023 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei. 3. Mit Stellungnahme vom 17. September 2023 lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen und führt im Wesentlichen aus, Verfügungen seien nur dann gültig, wenn sie von der dafür zuständigen Person handschriftlich unterzeichnet worden seien. Zuständig sei im vorliegenden Fall der Betreibungsbeamte (oder allenfalls von ihm formell dazu ermächtigte Hilfspersonen). Weil es aber gar keine Betreibungsbeamte mehr gebe, könne – im vorliegenden konkreten – Fall auch gar kein Betreibungsbeamter den Zahlungsbefehl unterzeichnet haben.