Damit könne weder die Identität des «Unterzeichnenden» eruiert werden, noch könne abgeklärt werden ob er (oder sie) zur Unterzeichnung dieses «Zahlungsbefehles» überhaupt befugt gewesen sei. Hier sei auch zu überprüfen, ob es überhaupt noch Betreibungsbeamte gebe, nachdem 2002 der Beamtenstatus aufgehoben worden sei. 2. Mit Vernehmlassung vom 6. September 2023 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei.