Damit eine Verfügung rechtsgültig sei, müsse sie eine handschriftliche Unterschrift enthalten. Das vorliegende Fehlen einer handschriftlichen Unterschrift führe daher zwangsweise zur Nichtigkeit des «Zahlungsbefehls», jedenfalls aber zu dessen Anfechtbarkeit. Zum gleichen Resultat führe auch der Umstand, dass aus den «Zahlungsbefehlen» nicht hervorgehe, wer ihn unterschrieben habe. Damit könne weder die Identität des «Unterzeichnenden» eruiert werden, noch könne abgeklärt werden ob er (oder sie) zur Unterzeichnung dieses «Zahlungsbefehles» überhaupt befugt gewesen sei.