I. 1. Mit Eingabe vom 24. August 2023 erhebt A.___ als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen die Zahlungsbefehle Nr. [...] und [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen (der Schuldnerin zugestellt am 14. August 2023) und macht geltend, die Zahlungsbefehle seien für nichtig zu erklären oder aufzuheben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Zahlungsbefehle enthielten keine Unterschrift. Bei der fraglichen Unterschrift handle es sich um einen Druck oder um eine Fotokopie. Damit eine Verfügung rechtsgültig sei, müsse sie eine handschriftliche Unterschrift enthalten.