{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-10-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2023-59_2023-10-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=166283&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a8647b4e95664ac1bbcc0a5ba5381ec1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2023.59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 04.10.2023 SCBES.2023.59"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zahlungsbefehle Betreibungen Nrn. [...] und [...]"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:12:34", "Checksum": "3fe8de0be8fde12d92fd2ceadb089770", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 04.10.2023 SCBES.2023.59\nRegeste:\nZahlungsbefehle Betreibungen Nrn. [...] und [...]\n\nAufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs\nUrteil vom 4. Oktober 2023\nEs wirken mit:\nOberrichter Flückiger\nOberrichterin Hunkeler\nGerichtsschreiber Isch\nIn Sachen\nA.___,\nBeschwerdeführerin\ngegen\nBeschwerdegegner\nbetreffend Zahlungsbefehle Betreibungen Nrn. [...] und [...]\nzieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:\nI.\n1. Mit Eingabe vom 24. August 2023 erhebt A.___ als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen die Zahlungsbefehle Nr. [...] und [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen (der Schuldnerin zugestellt am 14. August 2023) und macht geltend, die Zahlungsbefehle seien für nichtig zu erklären oder aufzuheben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Zahlungsbefehle enthielten keine Unterschrift. Bei der fraglichen Unterschrift handle es sich um einen Druck oder um eine Fotokopie. Damit eine Verfügung rechtsgültig sei, müsse sie eine handschriftliche Unterschrift enthalten. Das vorliegende Fehlen einer handschriftlichen Unterschrift führe daher zwangsweise zur Nichtigkeit des «Zahlungsbefehls», jedenfalls aber zu dessen Anfechtbarkeit. Zum gleichen Resultat führe auch der Umstand, dass aus den «Zahlungsbefehlen» nicht hervorgehe, wer ihn unterschrieben habe. Damit könne weder die Identität des «Unterzeichnenden» eruiert werden, noch könne abgeklärt werden ob er (oder sie) zur Unterzeichnung dieses «Zahlungsbefehles» überhaupt befugt gewesen sei. Hier sei auch zu überprüfen, ob es überhaupt noch Betreibungsbeamte gebe, nachdem 2002 der Beamtenstatus aufgehoben worden sei.\n2. Mit Vernehmlassung vom 6. September 2023 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei.\n3. Mit Stellungnahme vom 17. September 2023 lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen und führt im Wesentlichen aus, Verfügungen seien nur dann gültig, wenn sie von der dafür zuständigen Person handschriftlich unterzeichnet worden seien. Zuständig sei im vorliegenden Fall der Betreibungsbeamte (oder allenfalls von ihm formell dazu ermächtigte Hilfspersonen). Weil es aber gar keine Betreibungsbeamte mehr gebe, könne – im vorliegenden konkreten – Fall auch gar kein Betreibungsbeamter den Zahlungsbefehl unterzeichnet haben. Die Fragen, ob im vorliegenden Fall ein echtes (Betreibungs-)Amt in Funktion getreten sei, und ob im vorliegenden Fall ein echter (Betreibungs-)Beamter den Zahlungsbefehl unterzeichnet habe, sei entgegen den Ausführungen der Amtsschreiberei Olten-Gösgen durchaus von Belang. Bei der «Unterschrift» auf dem fraglichen Zahlungsbefehl handle es sich nicht um einen Faksimilestempel, sondern vielmehr um eine Fotokopie oder einen Druck. Fotokopierte oder gar gedruckte «Unterschriften» seien aber selbst gestützt auf die bundesrechtswidrige VFRR unzulässig. Der Passus in Art. 6 VFRR, wonach Faksimilestempel verwendet werden dürfen, erweise sich als bundesrechtswidrig. Verfügungen seien handschriftlich zu unterzeichnen. Schliesslich sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, welche «aufsichtsrechtliche Weisung der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs» gemeint sei. Sie liege der Beschwerdeführerin nicht vor und sie sei der Vernehmlassung vom 6. September 2023 auch nicht beigelegt worden. Die Beschwerdeführerin bitte daher um die entsprechende Zustellung und um die Möglichkeit zur Stellungnahme.\n"}