Diese Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums dürfen nur berücksichtigt werden, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt und er sie auch effektiv bezahlt. Weiter hat der Schuldner dem Betreibungsbeamten bei der Pfändungseinvernahme Belege vorzulegen, die zeigen, dass die geltend gemachten Verpflichtungen bestehen und er sie in letzter Zeit bezahlt hat (a.a.O., 93 N 25). Somit ist es nicht zu beanstanden, wenn das Betreibungsamt die Gesundheitskosten nur gegen Vorlage der Leistungsabrechnungen der Krankenkassen und des Zahlungsbelegs aus der Lohnpfändungsmasse zurückerstatten will. Dasselbe gilt für die Heiz- und Nebenkosten.