In seiner Stellungnahme vom 21. September 2023 erhebt der Beschwerdeführer auch gegen die revidierte Existenzminimumsberechnung vom 28. August 2023 Beschwerde. Darin erklärt er erneut, der Betrag von CHF 2’780.00 sei unpfändbar, und behauptet, das Betreibungsamt würde ihm die Kinderrente von CHF 322.50 vorenthalten. Dem ist nicht so. Wie bereits erwähnt, gibt es keine Pfändungsverfügung, welche die von der Ausgleichskasse Solothurn ausgerichtete IV-Rente pfändet. Dasselbe gilt für die Kinderrente, die dem Beschwerdeführer auch nicht als Einkommen angerechnet wird. Das vom Beschwerdeführer bei der [...] erzielte Einkommen hingegen ist im Rahmen von Art. 93 Abs. 1 SchKG beschränkt pfändbar.