Jedenfalls in Bezug auf den erlittenen Unbill anerkennt dies der Beschwerdeführer ja selbst. Beschränkt pfändbares Einkommen hingegen, das zusammen mit den unpfändbaren Einkünften den Notbedarf des Schuldners übersteigt, kann in diesem Umfang gepfändet werden (a.a.O., Art. 93 N 18). Die Pfändung der Suva-Rente, die vom Suva Kompetenz-Zentrum Schaden in Luzern ausbezahlt wird, ist daher nicht zu beanstanden. 5. In seiner Stellungnahme vom 21. September 2023 erhebt der Beschwerdeführer auch gegen die revidierte Existenzminimumsberechnung vom 28. August 2023 Beschwerde.