92 Abs. 1 Ziffer 9 SchKG und nicht unter Ziffer 9a. Eine nach Art. 92 Abs. 1 Ziffer 9 SchKG ausgerichtete Invalidenrente der Militärversicherung ist beschränkt pfändbar (Georges vonder Mühll in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 92 N 34). Unpfändbar sind die in dieser Bestimmung erwähnten Leistungen nur, soweit diese Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen. Jedenfalls in Bezug auf den erlittenen Unbill anerkennt dies der Beschwerdeführer ja selbst.