Diese wird ihm nicht als Einkommen angerechnet. Darüber hinaus übersteigt sie den hälftigen Kindergrundbetrag von CHF 300.00. 4. Der Beschwerdeführer trägt selbst vor, bei der erwähnten Suva-Rente handle es sich um eine Rente der ehemaligen Militärversicherung. Diese werde ausbezahlt, weil er von mehr als 20 Jahren im Militärdienst verunfallt sei und einen körperlichen Schaden davongetragen habe. Eine solche Rente fällt unter Art. 92 Abs. 1 Ziffer 9 SchKG und nicht unter Ziffer 9a.