Da das Kind je zur Hälfte beim Beschwerdeführer und seiner Ex-Frau wohnt, wären logischerweise nur die halben Beträge einzusetzen. Selbst wenn man der Auffassung des Beschwerdeführers folgen würde, würde sich der Grundbetrag für einen alleinerziehenden Schuldner lediglich um CHF 75.00 erhöhen, da bereits CHF 1’275.00 eingesetzt sind. Beim Kindergrundbetrag wären es CHF 600.00 anstatt CHF 300.00, also CHF 300.00 mehr. Dem Beschwerdeführer verbleibt in jedem Fall ein Überschuss über sein Existenzminimum. Ohnehin erhält der Beschwerdeführer zusätzlich eine hälftige Kinderrente von CHF 322.50 ausbezahlt (Beilage 5 des Betreibungsamtes). Diese wird ihm nicht als Einkommen angerechnet.