Diese IV-Rente im Betrag von CHF 2’780.00 erhält der Beschwerdeführer weiterhin ausbezahlt. Bei einem Existenzminimum von CHF 1’275.00 gemäss Berechnung vom 8. August 2023 bzw. einem solchen von CHF 2’295.00 gemäss revidierter Berechnung vom 28. August 2023 steht ein krasser Eingriff in das Existenzminimum des Beschwerdeführers somit zum vornherein ausser Frage. Dies gilt selbst dann, wenn man den Grundbedarf für einen Zweipersonenhaushalt und den Grundbetrag für das Kind in seinem Notbedarf mitberücksichtigen würde, wie es der Beschwerdeführer fordert. Da das Kind je zur Hälfte beim Beschwerdeführer und seiner Ex-Frau wohnt, wären logischerweise nur die halben Beträge einzusetzen.