Damit erweist sich die Beschwerde als verspätet und es ist nicht darauf einzutreten. 2. Trotz der Verspätung kann die Nichtigkeit der Lohnpfändung gerügt werden, wenn diese offensichtlich krass in das Existenzminimum des Schuldners eingreift und diesen dadurch in eine absolut unhaltbare Lage versetzt (Urteil des Bundesgerichts 7B. 207/2004 vom 8. November 2004, E. 7.3; BGE 105 III 48). 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die IV- und EL-Renten seien auf keinen Fall pfändbar. Auch Renten der Militärversicherungen seien nicht pfändbar, sofern es sich um Abgeltungen für erlittene Unbill handle. Die Pfändung einer Rente nach Art. 92 Abs. 1 Ziffer 9a SchKG wäre nichtig.