Das Betreibungsamt nahm am 2. Oktober 2023 zu dieser Eingabe Stellung. Es hielt an den Rechtsbegehren und Ausführungen in der Stellungnahme vom 4. September fest. Zudem beantragte es, auf die Beschwerde betreffend die Verfügung vom 28. August 2023 sei nicht einzutreten bzw. die Frist sei nicht wiederherzustellen. 8. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.