Am 21. September 2023 gelangte der Beschwerdeführer mit folgenden Anträgen an die Aufsichtsbehörde: 1. An der Beschwerde wird festgehalten, weil IV- und EL-Renten von Gesetzes wegen nicht pfändbar sind und auch die Hilflosenentschädigung nicht. 2. Gegen die neuerliche Verfügung des Betreibungsamtes vom 28. August 2023 wird Beschwerde erhoben. 3. Die neuerliche Verfügung des Betreibungsamtes vom 28. August 2023 sei von Amtes wegen wiedererwägungsweise aufzuheben. 4. Der vom Betreibungsamt eingezogene Betrag (Suva-Rente und Entschädigung [...], ist zurückzuerstatten. 7. Das Betreibungsamt nahm am 2. Oktober 2023 zu dieser Eingabe Stellung.