In seiner Vernehmlassung vom 4. September 2023 beantragte das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. 5. Mit Verfügung vom 11. September 2023 wies die Vizepräsidentin das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Frist gesetzt, bis 21. September 2023 mitzuteilen, ob und inwiefern er an der Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. August 2023 festhält. 6. Am 21. September 2023 gelangte der Beschwerdeführer mit folgenden Anträgen an die Aufsichtsbehörde: 1.