Die Beschwerde richtet sich gegen die Rentenpfändung sowie gegen die Nichtberücksichtigung des Mietzinses. Weiter bringt er vor, seine Tochter wohne jede zweite Woche bei ihm, weshalb es sich um einen Zweipersonenhaushalt handle. 3. Am 28. August 3023 revidierte das Betreibungsamt die Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers und berücksichtigte neu den Mietzins. In der Folge pfändete es den das Existenzminimum von CHF 2’295.00 übersteigenden Betrag. 4. In seiner Vernehmlassung vom 4. September 2023 beantragte das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei.