{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-10-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2023-58_2023-10-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=166612&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8d55596b1268fdac5211094447b624bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2023.58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 27.10.2023 SCBES.2023.58"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rentenpfändung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:12:42", "Checksum": "7ca454282fa47e4d6acf6e482af212fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 27.10.2023 SCBES.2023.58\nRegeste:\nRentenpfändung\n\n\n6. Mit seiner neuen Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer die Berücksichtigung weiterer Positionen in seiner Existenzminimumsberechnung. Es sind dies Gesundheitskosten, Heiz- und Nebenkosten sowie Fahrkosten zum Arbeitsplatz. Diese Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums dürfen nur berücksichtigt werden, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt und er sie auch effektiv bezahlt. Weiter hat der Schuldner dem Betreibungsbeamten bei der Pfändungseinvernahme Belege vorzulegen, die zeigen, dass die geltend gemachten Verpflichtungen bestehen und er sie in letzter Zeit bezahlt hat (a.a.O., 93 N 25). Somit ist es nicht zu beanstanden, wenn das Betreibungsamt die Gesundheitskosten nur gegen Vorlage der Leistungsabrechnungen der Krankenkassen und des Zahlungsbelegs aus der Lohnpfändungsmasse zurückerstatten will. Dasselbe gilt für die Heiz- und Nebenkosten. Ohnehin sind die gemäss Mietvertrag akonto zu bezahlenden Nebenkosten von CHF 200.00 in der revidierten Existenzminimumsberechnung mitenthalten (Beilage 5 des Beschwerdeführers). Auch die Arbeitswegkosten werden nur berücksichtigt werden, soweit sie anfallen. Der Schuldner hat die für ihre Feststellung notwendigen Belege vorzulegen. Dafür muss nicht zwingend ein Arbeitsvertrag eingereicht werden. Wie das Betreibungsamt zutreffend ausführt, lässt sich der Nachweis, in welchem Pensum, an welchen Tagen und an welchem Ort der Beschwerdeführer für die [...] tätig ist, auch mit anderen Belegen erbringen. Das Betreibungsamt muss feststellen können, welche Kosten der Beschwerdeführer tatsächlich hat. Auch die gegen die Existenzminimumsberechnung vom 28. August 2023 wäre somit abzuweisen, wenn diese fristgerecht eingereicht worden wäre. Es erübrigt sich somit Erörterungen zu einem allfälligen Wiederherstellungsgesuch.\n7. Die Beschwerden sind ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nvon Felten Schaller"}