{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-10-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2023-58_2023-10-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=166612&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8d55596b1268fdac5211094447b624bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2023.58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 27.10.2023 SCBES.2023.58"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rentenpfändung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:12:42", "Checksum": "7ca454282fa47e4d6acf6e482af212fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 27.10.2023 SCBES.2023.58\nRegeste:\nRentenpfändung\n\nII.\n1. Die angefochtene Existenzminimumsberechnung vom 8. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer am 11. August 2023 zugestellt. Gemäss Track & Trace hat der Beschwerdeführer seine an das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach adressierte Beschwerde erst am 22. August 2023 der Post übergeben (Beilagen 3 und 4 des Betreibungsamtes). Die 10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG ist am 21. August 2023 abgelaufen. Damit erweist sich die Beschwerde als verspätet und es ist nicht darauf einzutreten.\n2. Trotz der Verspätung kann die Nichtigkeit der Lohnpfändung gerügt werden, wenn diese offensichtlich krass in das Existenzminimum des Schuldners eingreift und diesen dadurch in eine absolut unhaltbare Lage versetzt (Urteil des Bundesgerichts 7B. 207/2004 vom 8. November 2004, E. 7.3; BGE 105 III 48).\n3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die IV- und EL-Renten seien auf keinen Fall pfändbar. Auch Renten der Militärversicherungen seien nicht pfändbar, sofern es sich um Abgeltungen für erlittene Unbill handle. Die Pfändung einer Rente nach Art. 92 Abs. 1 Ziffer 9a SchKG wäre nichtig. Der Beschwerdeführer erhält indessen zwei verschiedene Renten. Eine IV-Rente wird durch die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn ausbezahlt, die andere wird ihm vom Suva Kompetenz-Zentrum Schaden in Luzern ausgerichtet. Mit der Rentenpfändung vom 9. August 2023 wird lediglich die von der Suva Luzern ausbezahlte Rente gepfändet (Beilage 1 des Beschwerdeführers). Für die IV-Rente, die ihm von der Ausgleichskasse Solothurn ausgerichtet wird, existiert keine Pfändungsverfügung. Diese IV-Rente im Betrag von CHF 2’780.00 erhält der Beschwerdeführer weiterhin ausbezahlt. Bei einem Existenzminimum von CHF 1’275.00 gemäss Berechnung vom 8. August 2023 bzw. einem solchen von CHF 2’295.00 gemäss revidierter Berechnung vom 28. August 2023 steht ein krasser Eingriff in das Existenzminimum des Beschwerdeführers somit zum vornherein ausser Frage. Dies gilt selbst dann, wenn man den Grundbedarf für einen Zweipersonenhaushalt und den Grundbetrag für das Kind in seinem Notbedarf mitberücksichtigen würde, wie es der Beschwerdeführer fordert. Da das Kind je zur Hälfte beim Beschwerdeführer und seiner Ex-Frau wohnt, wären logischerweise nur die halben Beträge einzusetzen. Selbst wenn man der Auffassung des Beschwerdeführers folgen würde, würde sich der Grundbetrag für einen alleinerziehenden Schuldner lediglich um CHF 75.00 erhöhen, da bereits CHF 1’275.00 eingesetzt sind. Beim Kindergrundbetrag wären es CHF 600.00 anstatt CHF 300.00, also CHF 300.00 mehr. Dem Beschwerdeführer verbleibt in jedem Fall ein Überschuss über sein Existenzminimum. Ohnehin erhält der Beschwerdeführer zusätzlich eine hälftige Kinderrente von CHF 322.50 ausbezahlt (Beilage 5 des Betreibungsamtes). Diese wird ihm nicht als Einkommen angerechnet. Darüber hinaus übersteigt sie den hälftigen Kindergrundbetrag von CHF 300.00.\n4. Der Beschwerdeführer trägt selbst vor, bei der erwähnten Suva-Rente handle es sich um eine Rente der ehemaligen Militärversicherung. Diese werde ausbezahlt, weil er von mehr als 20 Jahren im Militärdienst verunfallt sei und einen körperlichen Schaden davongetragen habe. Eine solche Rente fällt unter Art. 92 Abs. 1 Ziffer 9 SchKG und nicht unter Ziffer 9a. Eine nach Art. 92 Abs. 1 Ziffer 9 SchKG ausgerichtete Invalidenrente der Militärversicherung ist beschränkt pfändbar (Georges vonder Mühll in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 92 N 34). Unpfändbar sind die in dieser Bestimmung erwähnten Leistungen nur, soweit diese Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen. Jedenfalls in Bezug auf den erlittenen Unbill anerkennt dies der Beschwerdeführer ja selbst. Beschränkt pfändbares Einkommen hingegen, das zusammen mit den unpfändbaren Einkünften den Notbedarf des Schuldners übersteigt, kann in diesem Umfang gepfändet werden (a.a.O., Art. 93 N 18). Die Pfändung der Suva-Rente, die vom Suva Kompetenz-Zentrum Schaden in Luzern ausbezahlt wird, ist daher nicht zu beanstanden.\n5. In seiner Stellungnahme vom 21. September 2023 erhebt der Beschwerdeführer auch gegen die revidierte Existenzminimumsberechnung vom 28. August 2023 Beschwerde. Darin erklärt er erneut, der Betrag von CHF 2’780.00 sei unpfändbar, und behauptet, das Betreibungsamt würde ihm die Kinderrente von CHF 322.50 vorenthalten. Dem ist nicht so. Wie bereits erwähnt, gibt es keine Pfändungsverfügung, welche die von der Ausgleichskasse Solothurn ausgerichtete IV-Rente pfändet. Dasselbe gilt für die Kinderrente, die dem Beschwerdeführer auch nicht als Einkommen angerechnet wird. Das vom Beschwerdeführer bei der [...] erzielte Einkommen hingegen ist im Rahmen von Art. 93 Abs. 1 SchKG beschränkt pfändbar. Die Mietzinse sind in die revidierte Existenzminimumsberechnung aufgenommen. Weitere Erwägungen dazu erübrigen sich."}