{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-10-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2023-58_2023-10-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=166612&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8d55596b1268fdac5211094447b624bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2023.58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 27.10.2023 SCBES.2023.58"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rentenpfändung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:12:42", "Checksum": "7ca454282fa47e4d6acf6e482af212fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 27.10.2023 SCBES.2023.58\nRegeste:\nRentenpfändung\n\nAufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs\nUrteil vom 27. Oktober 2023\nEs wirken mit:\nOberrichter Flückiger\nOberrichterin Hunkeler\nGerichtsschreiber Schaller\nIn Sachen\nA.___,\nBeschwerdeführer\ngegen\nBetreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,\nBeschwerdegegner\nbetreffend Rentenpfändung\nzieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:\nI.\n1. Das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach berechnete am 8. August 2023 das Existenzminimum von A.___ und pfändete den das Existenzminimum von CHF 1’275.00 übersteigenden Betrag. Mit Anzeige an die Suva pfändete es die gesamte Suva-Rente im Betrag von CHF 323.95. Weiter pfändete es den gesamten bei der [...] erzielten Lohn des Schuldners.\n2. Am 21. August 2023 reichte A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) eine Beschwerde beim Betreibungsamt Grenchen-Bettlach ein, die an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weitergeleitet wurde. Die Beschwerde richtet sich gegen die Rentenpfändung sowie gegen die Nichtberücksichtigung des Mietzinses. Weiter bringt er vor, seine Tochter wohne jede zweite Woche bei ihm, weshalb es sich um einen Zweipersonenhaushalt handle.\n3. Am 28. August 3023 revidierte das Betreibungsamt die Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers und berücksichtigte neu den Mietzins. In der Folge pfändete es den das Existenzminimum von CHF 2’295.00 übersteigenden Betrag.\n4. In seiner Vernehmlassung vom 4. September 2023 beantragte das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei.\n5. Mit Verfügung vom 11. September 2023 wies die Vizepräsidentin das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Frist gesetzt, bis 21. September 2023 mitzuteilen, ob und inwiefern er an der Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. August 2023 festhält.\n6. Am 21. September 2023 gelangte der Beschwerdeführer mit folgenden Anträgen an die Aufsichtsbehörde:\n1. An der Beschwerde wird festgehalten, weil IV- und EL-Renten von Gesetzes wegen nicht pfändbar sind und auch die Hilflosenentschädigung nicht.\n2. Gegen die neuerliche Verfügung des Betreibungsamtes vom 28. August 2023 wird Beschwerde erhoben.\n3. Die neuerliche Verfügung des Betreibungsamtes vom 28. August 2023 sei von Amtes wegen wiedererwägungsweise aufzuheben.\n4. Der vom Betreibungsamt eingezogene Betrag (Suva-Rente und Entschädigung [...], ist zurückzuerstatten.\n7. Das Betreibungsamt nahm am 2. Oktober 2023 zu dieser Eingabe Stellung. Es hielt an den Rechtsbegehren und Ausführungen in der Stellungnahme vom 4. September fest. Zudem beantragte es, auf die Beschwerde betreffend die Verfügung vom 28. August 2023 sei nicht einzutreten bzw. die Frist sei nicht wiederherzustellen.\n8. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.\n"}