Weiter obliege es ohnehin dem Beschwerdeführer gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) zu beweisen, dass seine Partnerin über kein eigenes Einkommen verfügt und ihm dadurch der monatliche Grundbetrag von CHF 1'200.00 zusteht. Kommt er dieser Verpflichtung erst zu einem späteren Zeitpunkt nach, steht ihm die Möglichkeit offen, die Revision der Einkommenspfändung (Art. 93 Abs. 3 SchKG) zu verlangen (Georges Vonder Mühll in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021, Art 93 SchKG N 17). Somit ist das Vorgehen des Betreibungsamtes korrekt. 5. Eine Nichtigkeit der Verfügung liegt nicht vor.