BGE 106 III 11 E. 3d). Dieser Betrachtungsweise ist jedenfalls in der hier gegebenen Konstellation, in welcher die Aufsichtsbehörde einzig die Nichtigkeit der Lohnpfändung zu prüfen hat, zu folgen. 4.4 Weiter obliege es ohnehin dem Beschwerdeführer gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) zu beweisen, dass seine Partnerin über kein eigenes Einkommen verfügt und ihm dadurch der monatliche Grundbetrag von CHF 1'200.00 zusteht.