Weil der Beschwerdeführer jedoch keine Angaben zu den Einkommensverhältnissen seiner Lebenspartnerin machte, ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach ein Konkubinatspartner/eine Konkubinatspartnerin schon dann an die Kosten des gemeinsamen Haushaltes beizutragen habe, wenn ihm/ihr eine Erwerbstätigkeit zuzumuten sei. Das Bundesgericht erachtete in jenem Fall Abklärungen über die Höhe des Einkommens der Konkubine nicht für erforderlich. Vielmehr erwog es in genereller Weise, ein hälftiger Beitrag stehe in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten des gemeinsamen Haushaltes (SOG 1989 Nr. 12 E. 1c; BGE 106 III 11 E. 3d).