Aufgrund der gesamten Umstände geht das Betreibungsamt davon aus, dass die Partnerin des Beschwerdeführers über ein eigenes Einkommen verfüge, insbesondere deshalb, da die hälftige Teilung des Mietzinses in der Existenzminimumberechnung nie vom Beschwerdeführer bestritten worden sei. Weil der Beschwerdeführer jedoch keine Angaben zu den Einkommensverhältnissen seiner Lebenspartnerin machte, ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach ein Konkubinatspartner/eine Konkubinatspartnerin schon dann an die Kosten des gemeinsamen Haushaltes beizutragen habe, wenn ihm/ihr eine Erwerbstätigkeit zuzumuten sei.