Gleiches bestätigt auch der Mietvertrag (von beiden am 7. September 2022 unterzeichnet), in welchem beide Partner als Mieter aufgeführt sind. Aufgrund der gesamten Umstände geht das Betreibungsamt davon aus, dass die Partnerin des Beschwerdeführers über ein eigenes Einkommen verfüge, insbesondere deshalb, da die hälftige Teilung des Mietzinses in der Existenzminimumberechnung nie vom Beschwerdeführer bestritten worden sei.